Die allgemeinen Vorschriften von 4.1.1, 4.1.2 und 4.1.3 und die besonderen Vorschriften von 4.1.7.2  mssen erfllt sein.

Zustzliche Vorschriften :

1. Die IBC mssen mit einer Einrichtung zur Entlftung whrend der Befrderung versehen sein. Der Einlass der Druckentlastungseinrichtung muss sich bei hchster Befllung whrend der Befrderung in der Dampfphase des IBC befinden.

2. Um ein explosionsartiges Zerbersten des metallenen IBC oder Kombinations-IBC mit vollwandigen Metallgehuse zu vermeiden, mssen die Notfall-Druckentlastungseinrichtungen so ausgelegt sein, dass alle Zersetzungsprodukte und Dmpfe abgefhrt werden, die bei selbstbeschleunigender Zersetzung oder bei Feuereinwirkung von mindestens 1 Stunde, berechnet nach der in 4.2.1.13.8 angegebenen Formel, entwickelt werden. Die in dieser Verpackungsanweisung angegebenen Kontroll- und Notfalltemperaturen beziehen sich auf einen nicht wrmeisolierten IBC. Beim Versand eines organischen Peroxides in einem IBC gem dieser Verpackungsanweisung hat der Versender die Pflicht, sicherzustellen, dass

(a)  die am IBC angebrachten Druck- und Notfall-Druckentlastungseinrichtungen unter entsprechender Berckstichtigung der selbstbeschleunigenden Zersetzung des organischen Peroxides und einer Feuereinwirkung ausgelegt sind und
(b)  sofern zutreffend, die angegebenen Kontroll- und Notfalltemperaturen unter Bercksichtigung der Auslegung (z.B. Wrmeisolierung) des zu verwendenden IBC geeignet sind.